Es steht auf der Verpackung

Die Verankerung der Laktoseintoleranz im Lebensmittelgesetz

So ist es geregelt

In der Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung sind die Gesetze rund um die Lebensmittel festgehalten. Dies ist für Sie als Konsumentin oder Konsument und als Betroffene einer Laktoseintoleranz sehr wichtig. Sie werden dadurch geschützt.

Ein wichtiges Gesetz in Bezug auf die Laktoseintoleranz ist die Kennzeichnung der Lebensmittel. Alle Zutaten, die einem Produkt bei der Herstellung hinzugefügt werden, müssen auf der Verpackung aufgeführt werden. Somit können Sie nachschauen, welche Lebensmittel im vorliegenden Produkt enthalten sind. Milch und Milchbestandteile, die wie bei Ihnen unerwünschte Reaktionen verursachen, müssen explizit aufgeführt werden. Sie dürfen sich nicht hinter Begriffen wie „Aroma“ oder „Würzmischung“ verbergen. Das heisst wenn zum Beispiel Milchzucker als Aroma verwendet wurde, muss auf der Zutatenliste „Aroma mit Milch“ stehen.

Im Schweizerischen Lebensmittelgesetz sind die Spezialprodukte für die Laktoseintoleranz ebenfalls gesetzlich verankert. Ein als laktosearm bezeichnetes Produkt darf nur halb so viel Laktose aufweisen, wie das Normalprodukt. Das heisst ein laktosearmes Joghurt muss zum Beispiel weniger als 1.5g Laktose pro 100g enthalten. Weiter darf ein laktosearmes Lebensmittel nicht mehr als 2g Laktose pro 100g Trockengewicht aufweist. Ein Lebensmittel gilt als laktosefrei, wenn das genussfertige Produkt weniger als 0.1g Laktose pro 100g Lebensmittel enthält. Die Spezialprodukte für Laktoseintoleranz weisen wegen dem Wegfallen der Laktose nicht weniger Kohlenhydrate auf als normale Lebensmittel. Die Laktose wird in den Spezialprodukten durch Zucker ersetzt. Die Spezialprodukte sind deshalb nicht gesünder, sie sind an eine weit verbreitete Unverträglichkeit angepasst.

Öffnen Sie doch einmal Ihren Kühlschrank und betrachten Sie die Zutatenliste verschiedener Lebensmittel. Können Sie laktosehaltige Produkte von laktosefreien unterscheiden?

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